§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
1. Der Verein führt den Namen Modellsportclub Grünberg
e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 35305 Grünberg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des hessischen Luftsportbundes (HLB).
§2
Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Zusammenfassen aller am Modellsport fördernd und ausübend
interessierten natürlicher und juristischer Personen.
4. Ausübung von Modellsport, Förderung aller dahingehenden
Bestrebungen.
5. Beschaffung und Unterhaltung von Modellgerät jeder Art,
einschließlich des Selbstbaus.
6. Unterstützung beim Zusammenbau und Betreiben der Modelle
Jugendlicher.
7. Durchführung und Beaufsichtigung des Modellbetriebes.
8. Werbung für den Modellsportgedanken, Beteiligung an
Wettbewerben.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist unpolitisch und nicht konfessionell. Die Vertretung
politischer, konfessioneller, praktischer oder militärischer Interessen
ist ausgeschlossen, sowohl für den Verein selbst als auch für seine
Mitglieder innerhalb des Vereins.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die
das 7. Lebensjahr bereits vollendet hat.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Ebenso können
ehemalige Vereinsvorsitzende auf Vorschlag des Vorstandes
von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt
werden.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet
sein soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere
Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben. Dieser Verpflichtet sich damit zur
Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt
Geschäftsfähigen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet nach
einer Probezeit von 12 Monaten der Vorstand. Während dieser
Zeit ist von beiden Seiten eine fristlose Kündigung ohne
Angabe von Gründen möglich. Über die erfolgte Aufnahme
erhält der Bewerber eine schriftliche Bestätigung. Mit dem
Antrag erkennt der Bewerber die Satzung an. Nach Zahlung
einer Aufnahmegebühr, ist die Aufnahme rechtskräftig. Auf
Probe aufgenommene Mitglieder entrichten reguläre Beiträge.
Die Aufnahmegebühr ist nach endgültiger Aufnahme zu
entrichten. Als erster Beitragsmonat gilt der Monat, in dem der
Aufnahmeantrag gestellt wurde.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von
der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei
Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur
zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
oder anderer Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der
Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind
und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der
Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt
werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des
Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen
oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und
dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das
Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die
Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des
Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat
binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend
über den Ausschluss entscheidet.
§5
Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu
zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge
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erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur
Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können
Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen
und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Pflicht zur
Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und
Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen
des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die
vom Vorstand erlassene Flug- und Platzordnung zu beachten.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§8
Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
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- dem Kassenwart
Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung nach Bedarf um
bis zu drei Mitgliedern mit besonderer Funktion erweitert werden.
§9
Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
§10
Vertretung des Vereins
1. Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 GBG
bilden:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Kassenwart
2. Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1.
Vorsitzende oder/und der 2. Vorsitzende vertreten.
§11
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er
bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins
gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der
Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
einen Nachfolger wählen.
3. Das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist nicht zur Unzeit
(z.B. kurz vor, während, oder kurz nach einer Veranstaltung)
möglich.
§12
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden,
einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht
angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche
soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn
ein Vorstandsmitglied dies verlangt.
§13
Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab 16 Jahren
eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes
Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als
drei fremde Stimmen vertreten. Minderjährige haben nur dann
Stimmrecht, wenn Beschlüsse gefasst werden sollen, die die
Jugendarbeit unmittelbar betreffen.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung von Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträgen und
Umlagen.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer der
Legislaturperiode des Vorstandes.
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins.
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
h) Entscheidung über Beschwerden gegen den Vorstand.
i) Beschlussfassung über Vorhaben und Veranstaltungen.
§14
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten oder ersten
Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse
gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Versammlung.
§15
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§16
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird dem Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem
Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei
Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend
ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
einzuberufen (mit der gleichen Tagesordnung). Diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
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4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung
der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine
solche von neun Zehntel erforderlich.
Eine Äderung des Zwecks des Vereins kann nur mit der
Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. In diesem
Fall kann die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb
eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die
meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt
ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei
gleicher Stimmenanzahl entscheidet das von dem
Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§17
Mitgliedschaft
Es gibt
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Jugendmitglieder
d) Ehrenmitglieder
zu a): Aktive Mitglieder sind solche, die eine oder mehrere der
unter §2 genannten Sportarten selbst im Verein ausführen oder
sich am Modellbau beteiligen.
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zu b): Passive Mitglieder sind solche, die sich nicht mehr aktiv
an vorgenannten Sportarten beteiligen, durch ihren Beitrag
und durch ihre Erfahrung die Aufgaben und Ziele des Vereins
fördern und unterstützen. Auch juristische Personen und
sonstige Personengruppen können passive Mitglieder werden.
Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
zu c): Jugendmitglied kann jeder werden, der das 7. Lebensjahr
bereits und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Jugendmitglieder haben eine Stimme, wenn sie das 16.
Lebensjahr vollendet haben. §13 (1) bleibt davon unberührt.
zu d): Um die Förderung des Modellsports verdiente Personen
können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag und haben Stimmrecht.
Dies gilt ebenfalls für Ehrenvorsitzende.
§18
Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung wird auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
§19
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§16 Abs.
4).
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung
der Liquidatoren vorhandene Vermögen an die Stadt
Grünberg (Hess.), die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
4. Die vorherstehenden Bestimmungen gelten entsprechend,
wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
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